Krankenfahrdienst Mönchengladbach
FAQ - Fragen und Antworten

Fragen und Antworten

Rund um das Thema Krankenbeförderung

Die Begriffsbestimmung und Kriterien für die Verordnung des Beförderungsmittels im Grenzbereich zwischen einem Krankentransport (qualifizierter Krankentransport) und einer Krankenfahrt (nicht-qualifizierter Krankentransport) sind sinngemäß entnommen aus dem ,,Gemeinsamen Bundesausschuss über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten für gesetzlich Versicherte‘‘.
Wesentlich für die Wahl des Beförderungsmittels ist gemäß den §§6 bis 7 ausschließlich die zwingende Notwendigkeit einer fachkundigen, medizinischen Versorgung im Einzelfall. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb unbedingt die Bedingungen zu beachten, unter denen die Personenbeförderung durchgeführt werden soll.

Krankentransport
Ein Krankentransport wird verordnet, wenn der Fahrgast während der Fahrt einer fachlichen, medizinischen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des sogenannten Krankentransportwagens (KTW) bedarf, oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustandes zu erwarten ist.

Krankenfahrt
Krankenfahrten sind Fahrten, die mit privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Die Taxen und Mietwagen bezeichnen in unserem Fall Fahrzeuge mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch- fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.
Abschließend ist zu bemerken, dass die deutliche Funktionstrennung für Fahrzeuge und Besatzung des Krankentransportwagens (KTW) und die des Mietwagensektors (Taxi, Mietwagen, Behindertentransport-, Tragestuhl- und Rollstuhlfahrzeuge) insofern von zentraler Bedeutung ist, als dass sie die Notwendigkeit erfasst, den medizinisch begründeten Patientenbedürfnissen gerecht zu werden.
Im Folgenden sind verschiedene Arten von Krankenfahrten aufgelistet, die wir bei Krankenbeförderung West durchführen:

  • Krankenfahrten
  • Konsilfahrten
  • Fahrten zur Reha
  • Fahrten zum Arzt,
  • Therapeuten etc.
  • Fahrten zur Dialyse
  • Fahrten zur Tagespflege
  • Fahrten zur Chemotherapie
  • Fahrten zur Strahlentherapie
  • Krankenhaus-Einweisungen
  • Krankenhaus-Entlassungen
  • Krankenhaus-Verlegungen
  • Freizeit- und Privatfahrten
  • Besorgungsfahrten

All diese Fahrten können entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse des Patienten wie folgt durchgeführt werden:

  • Im Sitzen
  • Im Rollstuhl
  • Im Tragestuhl
  • Liegend

Grundlage für die Krankenbeförderung ist jeweils die ärztliche Verordnung.
Im Normalfall kommt Ihre Krankenkasse für die Kosten einer Krankenfahrt auf. Als Partner aller gesetzlichen Krankenkassen können wir die Fahrten direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen, sodass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Verordnung bei ambulanter Behandlung:
2019 vermeldete das Bundesgesundheitsministerium dazu: „Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.“
Für folgenden Personenkreis ist seit Januar 2019 keine Genehmigung für eine Krankenfahrt bei der Kasse vorab nötig:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
  • Versicherte, die über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) verfügen

Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, kann eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse – jedoch immer mit einer Verordnung – durchgeführt werden. Muss ein Pflegebedürftiger mit den oben genannten Pflegegraden beispielsweise von zuhause zu einer wichtigen ärztlichen Behandlung, kann er für diese Fahrt unseren Fahrdienst nutzen. Dazu bringt er einfach die Verordnung für eine Krankenbeförderung mit und wir rechnen mit der Krankenkasse ab. Sie müssen sich also um nichts weiter kümmern.
Für Patienten, die sich in einer Dauerbehandlung (z. B. bei einer Krebserkrankung, Diabetes, Nierenversagen, etc.) wie einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung befinden, werden die Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen. Falls eine Genehmigung zur Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden muss, können wir Sie dabei ebenfalls unterstützen. Für viele Krankenkassen ist es dabei maßgeblich, den Antrag auf Genehmigung einer Krankenbeförderung vor Fahrtantritt vorliegen zu haben. Ob eine Fahrt genehmigt wird, können wir oder Ihre Krankenkasse Ihnen im Normalfall schon im Vorfeld mitteilen.
Für Sie fällt maximal eine Zuzahlung in Höhe von 5€ bis höchstens 10€ an. Im Falle einer Zuzahlungsbefreiung wird diese natürlich nicht berechnet.
Verordnung bei einer stationären Behandlung
Liegt eine Verordnung für eine Krankenbeförderung vom Krankenhaus nach Hause oder umgekehrt vor und ist eine stationäre Behandlung oder Nachbehandlung geplant, übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür. In diesem Fall ist es nicht notwendig, sich vorab bei der Kasse eine Genehmigung einzuholen.

Die Kosten für eine Krankenfahrt ohne entsprechende Verordnung richten sich nach der jeweiligen Transportart (sitzend/ im Rollstuhl/ im Tragestuhl/ liegend). Für nähere Informationen hierzu oder wenn Sie den Preis ihrer individuellen Fahrt berechnet haben möchten, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch.

Wir haben unseren Sitz in Mönchengladbach und agieren als Krankenfahrdienst infolgedessen in allen Stadtgebieten und Umgebungen von Mönchengladbach. Dazu gehören beispielsweise Krefeld, Viersen, Schwalmtal, Rheydt, Wegberg, Grevenbroich, Korschenbroich, Kleinenbroich, Willich, Kaarst, Büttgen, Neuss, Meerbusch, Düsseldorf, Jüchen, Erkelenz, usw. Selbstverständlich sind nach frühzeitiger Absprache mit uns auch deutschlandweit Fahrten möglich und wenn gewünscht sogar ins Ausland.

Da viele unsere Kunden erstmals mit dem Thema Krankenfahrten in Berührung kommen, wird im Folgenden kurz aufgelistet, welche Schritte zu beachten sind.

  • Zur Inanspruchnahme einer Krankenfahrt benötigen Sie von Ihrem Arzt eine sogenannte Verordnung einer Krankenbeförderung (Genauere Informationen dazu finden Sie weiter oben)
  • Wurde Ihnen eine Verordnung ausgestellt, treten Sie gerne telefonisch mit uns in Kontakt
  • Während des Telefonats werden wir gemeinsam schauen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme von Fahrtkosten durch Ihre Krankenkasse bereits gegeben sind oder wir uns eine Genehmigung einholen müssen. In den meisten Fällen sind die Voraussetzungen zur Übernahme der Fahrtkosten bereits erfüllt.
  • Anschließend freuen sich unsere Mitarbeiter über Ihren Auftrag – Zusammen klären wir alle Rahmenbedingungen: Wann, wo, wie, was.
  • Einer unserer FahrerInnen wird Sie am Tag der Beförderung pünktlich zuhause abholen und sicher zu Ihrem Termin fahren
  • Sie übergeben unserem Fahrer / unserer Fahrerin die Verordnung (Entweder schon bei der Hinfahrt oder gegebenenfalls erst bei der Rückfahrt)
  • Je nach Länge des Termins und unseren Kapazitäten können wir nach Rücksprache mit Ihrem Arzt vor Ort warten und Sie direkt wieder nach Hause befördern. Sollte dies nicht möglich sein, holen wir Sie nach einem kurzen Anruf in unserer Zentrale wieder beim Arzt ab.

Natürlich können Sie bei unseren Krankenfahrten Gepäckstücke mitnehmen. Da unsere Fahrzeuge für die verschiedenen Transportarten speziell umgebaut wurden, sind die Kapazitäten für Gepäck allerdings begrenzt. Teilen Sie uns einfach bei Buchung der Fahrt mit, was Sie gerne mitnehmen möchten.

Selbstverständlich darf Sie eine Begleitperson zu Ihrem Termin begleiten. Auch mehrere Personen sind hier möglich, allerdings bedarf es hier auch vorzeitiger Absprache auf Grund von Kapazitätsgrenzen im Fahrzeug.

Um unsere Fahrgäste und uns selbst bestmöglich vor einer Infektion zu schützen, sind alle unsere FahrerInnen vollständig geimpft und werden täglich getestet. Sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast ist das Tragen einer medizinischen OP-Maske oder FFP2-Maske Pflicht. Darüber hinaus werden die Fahrzeuge regelmäßig desinfiziert.